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§ 13 BayFideiAufhV (Bayern)

Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist der Stifter des Fideikommisses im Zeitpunkte der Aufhebung des Fideikommisses nach § 94 des Fideikommissedikts zum Widerruf des Fideikommisses berechtigt, so verbleibt ihm dieses Recht noch 2 Jahre nach der Aufhebung des Fideikommisses. Für den Widerruf bleiben die bisherigen Vorschriften in Kraft.