Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend
BayFideiAufhV§ 12
Stand: 25.08.2026
Derjenige, dem das Fideikommißvermögen nach dem § 1 Abs. 2 oder den §§ 2, 3 angefallen ist, kann darüber unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen.