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§ 12 BayFideiAufhV (Bayern)

Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Derjenige, dem das Fideikommißvermögen nach dem § 1 Abs. 2 oder den §§ 2, 3 angefallen ist, kann darüber unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen.