Derjenige, dem das Fideikommißvermögen nach dem § 1 Abs. 2 oder den §§ 2, 3 angefallen ist, kann darüber unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen.
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Derjenige, dem das Fideikommißvermögen nach dem § 1 Abs. 2 oder den §§ 2, 3 angefallen ist, kann darüber unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen.