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BayFiG

Art 49 Versagung, Rücknahme und Widerruf

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/49#abs-1 (1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, bei denen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind. Regelungen nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/49#abs-2 (2) Wird die Fischereischeinerteilung wegen eines Eignungsmangels nach Abs. 1 Satz 1 zurückgenommen oder widerrufen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe. Die für die Fischereischeinerteilung zuständige Behörde kann eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren Dauer und Auflagen für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.

Art 48 Art 50