(1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, bei denen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind. Regelungen nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 bleiben unberührt.
(2) Wird die Fischereischeinerteilung wegen eines Eignungsmangels nach Abs. 1 Satz 1 zurückgenommen oder widerrufen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe. Die für die Fischereischeinerteilung zuständige Behörde kann eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren Dauer und Auflagen für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.