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Art 33 BayFiG (Bayern) — Beschluss über die Satzung

Bayerisches Fischereigesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Satzung wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Genossen festgestellt. Art. 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Teilnahme an den Vorteilen und Lasten der Genossenschaft darf in anderer Weise als nach Maßgabe des Umfangs der Fischereirechte der Genossen nur mit Zustimmung des durch die anderweitige Regelung beeinträchtigten Genossen bestimmt werden.