Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt. 31 Juristische Person
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/31#abs-1 (1) Die Genossenschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und ihre Pflichten, sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/31#abs-2 (2) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern ausschließlich das Genossenschaftsvermögen. Die Genossen sind nur zu den satzungsmäßigen Beiträgen verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/31#abs-3 (3) Die Genossenschaft muss ihren Sitz im Freistaat Bayern haben.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 31 BayFiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 03.05.2011 – 7 A 9.09Zitiert von 10
- BVerwG, 03.05.2011 – 7 A 9/09Wasserstraßenrechtliche Planfeststellung; Gewässerausbau; Fischereirecht; Recht auf gerechte Abwägung; nachträgliche Genehmigung von EinwendungenZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.