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BayFiG

Art 31 Juristische Person

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/31#abs-1 (1) Die Genossenschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und ihre Pflichten, sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/31#abs-2 (2) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern ausschließlich das Genossenschaftsvermögen. Die Genossen sind nur zu den satzungsmäßigen Beiträgen verpflichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/31#abs-3 (3) Die Genossenschaft muss ihren Sitz im Freistaat Bayern haben.

Art 30 Art 32