Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt. 30 Gesetzliche Vertreter
Stand: 01.01.2025
Zum Beitritt zur Genossenschaft bedarf der Vater oder die Mutter als Inhaber der elterlichen Sorge sowie ein Vormund oder ein Pfleger nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, ein Nachlasspfleger nicht der Genehmigung des Nachlassgerichts, der gesetzliche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Stiftung nicht der Genehmigung der vorgesetzten Behörde.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 30 BayFiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 29.07.2021 – III ZR 163/20Nichtzulassungsbeschwerde: Zuständigkeit des BGH bei Anwendbarkeit von im Landesrecht Bayerns enthaltenen RechtsnormenZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.