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Art 21 BayFiG (Bayern) — Keine Anwendung auf geschlossene Gewässer

Bayerisches Fischereigesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2.