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BayFiG

Art. 3 Fischereirecht des Gewässereigentümers

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Soweit nicht auf besonderen Rechtsverhältnissen beruhende Rechte dritter Personen bestehen, ist der Eigentümer des Gewässers fischereiberechtigt. Bestehende Fischereirechte des Freistaates Bayern bleiben unberührt

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