Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt 3 Fischereirecht des Gewässereigentümers
Stand: 25.08.2026
Soweit nicht auf besonderen Rechtsverhältnissen beruhende Rechte dritter Personen bestehen, ist der Eigentümer des Gewässers fischereiberechtigt. Bestehende Fischereirechte des Freistaates Bayern bleiben unberührt