Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt. 3 Fischereirecht des Gewässereigentümers
Stand: 25.08.2026
Soweit nicht auf besonderen Rechtsverhältnissen beruhende Rechte dritter Personen bestehen, ist der Eigentümer des Gewässers fischereiberechtigt. Bestehende Fischereirechte des Freistaates Bayern bleiben unberührt
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 3 BayFiG →
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- VG Bayreuth, 24.06.2024 – B 7 K 23.11Zitiert von 2
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