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# § 25 BayFachVbtuD (Bayern) — Zuständigkeiten

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die obersten Dienstbehörden können im Geltungsbereich dieser Verordnung Konzepte zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung erstellen; sie können diese Befugnis auf die für die Ernennung zuständigen Behörden übertragen. Sofern diese kein Konzept festsetzen, ist das Konzept des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr anzuwenden.

(2) Für die Organisation und Durchführung der Maßnahmen sowie die Organisation der Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen sind diejenigen Behörden zuständig, nach deren Konzept die modulare Qualifizierung stattfindet. Sie können in den Konzepten die Zuständigkeit ganz oder teilweise auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen übertragen.

(3) Für die Durchführung der Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen ist die Stelle zuständig, welche die zu prüfende Maßnahme durchgeführt hat. In den Konzepten kann vorgesehen werden, dass oberste Dienstbehörden, welche ein Prüfungsamt eingerichtet haben, die Prüfung selbst durchführen.

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Zitiervorschlag: § 25 BayFachVbtuD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/25

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