Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)
BayFachVbtuD§ 18 Schriftlicher Teil der Qualifikationsprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/18#abs-1 (1) Die Qualifikationsprüfung beginnt mit dem schriftlichen Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/18#abs-2 (2) Für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 1 genannten fünf Prüfungsfächer je Fachgebiet mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff und den jeweiligen Bearbeitungszeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/18#abs-3 (3) Für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 2 genannten vier Prüfungsfächer je Fachgebiet mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff und den jeweiligen Bearbeitungszeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/18#abs-4 (4) Für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 3 genannten Prüfungsfächer je Fachgebiet mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff und den jeweiligen Bearbeitungszeiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/18#abs-5 (5) Innerhalb einer Qualifikationsebene sind gemeinsame Aufgaben für mehrere Fachgebiete und prüfungsfächerübergreifende Aufgaben zulässig.