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§ 18 BayFachVbtuD (Bayern) — Schriftlicher Teil der Qualifikationsprüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Qualifikationsprüfung beginnt mit dem schriftlichen Teil.

(2) Für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 1 genannten fünf Prüfungsfächer je Fachgebiet mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff und den jeweiligen Bearbeitungszeiten.

(3) Für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 2 genannten vier Prüfungsfächer je Fachgebiet mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff und den jeweiligen Bearbeitungszeiten.

(4) Für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 3 genannten Prüfungsfächer je Fachgebiet mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff und den jeweiligen Bearbeitungszeiten.

(5) Innerhalb einer Qualifikationsebene sind gemeinsame Aufgaben für mehrere Fachgebiete und prüfungsfächerübergreifende Aufgaben zulässig.