Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK
BayFachVBibl§ 38 Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/38#abs-1 (1) Die Bewerber und Bewerberinnen werden nach ihrer wissenschaftlichen Qualifikation, die sich aus den in § 37 geforderten Nachweisen ergibt, nach ihrer persönlichen Eignung und mit Rücksicht auf den voraussichtlichen Bedarf an wissenschaftlichen Bibliothekaren und Bibliothekarinnen bestimmter Fachrichtungen ausgewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/38#abs-2 (2) Die persönliche Eignung der Bewerber und Bewerberinnen wird durch ein gesondertes, wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren in Form eines Assessment-Centers (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG) festgestellt, dessen Bestehen Voraussetzung für die Einstellung ist. Wird die Eignung festgestellt, ergibt sich die Rangfolge der zum Vorbereitungsdienst zuzulassenden Bewerber und Bewerberinnen nach dem Ergebnis der akademischen Abschlussprüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/38#abs-3 (3) Die Zahl der Einladungen zum Assessment-Center kann begrenzt werden; hierbei ist auf das Ergebnis der akademischen Abschlussprüfung abzustellen. Die Dauer des Assessment-Centers soll drei Stunden je Bewerber oder Bewerberin nicht übersteigen. Das Assessment-Center kann einmal wiederholt werden. Die früheste Möglichkeit dazu ist beim nächsten Vorbereitungsdienst gegeben, in dem Bedarf an der entsprechenden Fachrichtung besteht. Die Geltungsdauer des Ergebnisses des Assessment-Centers endet mit dem Abschluss des Einstellungsverfahrens für den jeweiligen Vorbereitungsdienst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/38#abs-4 (4) Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens regelt die Staatsbibliothek mit Zustimmung des Staatsministeriums in einem Leitfaden.