Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK
BayFachVBibl§ 34 Module
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/34#abs-1 (1) In den Theoriemodulen sind Modulprüfungen gemäß § 38 Abs. 3 APO in Verbindung mit § 42 APO entsprechend der Anlage abzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/34#abs-2 (2) Das Ableisten der Praxismodule wird von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, auf der Grundlage der mit einer Bewertung versehenen Bestätigung nach § 32 Abs. 7 und einer schriftlichen Dokumentation der Ausbildungsinhalte vom zuständigen Prüfer bzw. von der zuständigen Prüferin festgestellt. Wird das Praxismodul mit „nicht ausreichend“ bewertet, so führen zwei vom Prüfungsausschuss der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, bestellte Prüfer oder Prüferinnen ein zusätzliches Gespräch mit der Dauer von 30 Minuten mit dem oder der Studierenden. Die in den Praxismodulen erzielten Ergebnisse gehen nicht in die Endnote ein, werden aber im Diploma Supplement ausgewiesen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/34#abs-3 (3) Die Bachelorarbeit ist ein Modul mit einem Umfang von insgesamt zwölf Leistungspunkten. Es besteht aus einer schriftlichen Arbeit und einem Kolloquium. Das Kolloquium dauert 30 Minuten und erstreckt sich dabei ausgehend vom Thema der Bachelorarbeit auf verwandte Themengebiete.