Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK
BayFachVBibl§ 32 Praxismodule
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/32#abs-1 (1) Die Praxismodule im zweiten und fünften Semester im Umfang von je sechs Monaten und 66 Leistungspunkten werden an Ausbildungsbibliotheken in Bayern abgeleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/32#abs-2 (2) Die Studierenden werden von der Staatsbibliothek im Einvernehmen mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, den Ausbildungsbibliotheken zugewiesen, bei nichtstaatlichen Studierenden zudem im Einvernehmen mit dem jeweiligen Dienstherrn.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/32#abs-3 (3) Die Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen müssen die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG) erfüllen. Bei Bedarf werden in den Ausbildungsbibliotheken berufserfahrene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Ausbildung eingesetzt, die ebenfalls die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 oder 3 BayFHVRG erfüllen müssen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/32#abs-4 (4) Die Praxismodule dienen dem exemplarischen Lernen und umfassen die Ausbildung am Arbeitsplatz und begleitende Fachgespräche. Die Studierenden sollen ihre fachtheoretischen Kenntnisse anwenden und berufspraktische Erfahrungen sammeln. Dies bezieht sich auf die Aufbau- und Ablauforganisation sowie das gesamte bibliothekarische Tätigkeitsspektrum einer wissenschaftlichen Bibliothek. Die Praxismodule umfassen mindestens zwei informatorische Kurzpraktika im Gesamtumfang von sieben bis zwölf Wochen, eines davon an einer öffentlichen Bibliothek. Ein Teil des Kurzpraktikums kann auch im Ausland absolviert werden. Die informatorischen Kurzpraktika werden von der Ausbildungsbibliothek in Abstimmung mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, vermittelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/32#abs-5 (5) Die Fachgespräche, die während der Praxismodule stattfinden, sollen die gewonnenen Erkenntnisse der vorangegangenen fachtheoretischen Studienzeiten mit Bezug auf die Praxis der Ausbildungsbibliothek wiederholen und vertiefen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/32#abs-6 (6) Die Einzelheiten der Praxismodule wie z.B. die Ausbildung am Arbeitsplatz und Fachgespräche, regelt ein von der Staatsbibliothek im Einvernehmen mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, aufgestellter Ausbildungsplan.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/32#abs-7 (7) Jeweils am Ende der beiden Praxismodule hat der Leiter oder die Leiterin der Ausbildungsbibliothek eine Bestätigung über die Ableistung der Studienzeiten mit einer Bewertung nach § 40 APO auszustellen. Diese Bestätigung ist der Fachhochschule und der Staatsbibliothek jeweils spätestens zwei Wochen vor Beendigung eines Praxismoduls zuzuleiten.