Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK

BayFachVBibl

§ 24 Erreichen des Ausbildungsziels

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/24#abs-1 (1) Jeweils am Ende der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte bei den in § 21 Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Ausbildungsstellen hat deren Leiter bzw. Leiterin die Gesamtleistung des Anwärters bzw. der Anwärterin in einem zusammenfassenden Zeugnis zu beurteilen und mit einer Gesamtnote nach § 27 APO zu bewerten. Das Zeugnis ist dem Anwärter bzw. der Anwärterin bekannt zu geben, bei Anwärtern bzw. Anwärterinnen nichtstaatlicher Dienstherren auch der jeweiligen Ernennungsbehörde. Das Zeugnis ist der Staatsbibliothek unverzüglich zuzuleiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/24#abs-2 (2) Am Ende der fachtheoretischen Ausbildung wird das Erreichen des Ausbildungsziels auf Grund von Leistungskontrollen in Form von Aufsichtsarbeiten festgestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/24#abs-3 (3) Das Ausbildungsziel ist nicht erreicht, wenn die Note schlechter als „ausreichend“ ist.

§ 23 § 25