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§ 13 BayFachVBibl (Bayern) — Form der Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten und vierten Qualifikationsebene besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, zudem für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene aus den schriftlichen Leistungen der fachtheoretischen Ausbildung. Einzelne Prüfungsleistungen können bereits während des Vorbereitungsdienstes oder der Einführungszeit abgenommen werden.

(2) Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist modular aufgebaut.