Gesetze / Landesrecht Bayern / Erstattungsverordnung

BayFHVR

§ 6 Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Werden auf Antrag einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Bedienstete aus deren Bereich gastweise zum Studium in einem in § 2 genannten Studiengang oder zur Fortbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege zugelassen, ist diese Verordnung entsprechend anzuwenden.

§ 5 § 7