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§ 6 BayFHVR (Bayern) — Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Erstattungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden auf Antrag einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Bedienstete aus deren Bereich gastweise zum Studium in einem in § 2 genannten Studiengang oder zur Fortbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege zugelassen, ist diese Verordnung entsprechend anzuwenden.