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BayFHVR

§ 5 Abrechnung der Fortbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFHVR/5#abs-1 (1) Die Kosten der Fortbildung werden durch die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege abgerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFHVR/5#abs-2 (2) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Zulassung zu einer Veranstaltung oder der Vereinbarung einer Veranstaltung. Für die Teilnahme einzelner Bediensteter nichtstaatlicher öffentlicher Dienstherren oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts an Fortbildungsveranstaltungen staatlicher Auftraggeber in deren Einrichtungen besteht eine Zahlungspflicht; die Höhe der Kosten pro Teilnehmer bemisst sich nach den fiktiven Gesamtkosten der Fortbildungsveranstaltung gemäß § 4 Abs. 2 geteilt durch die Anzahl der Teilnehmer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFHVR/5#abs-3 (3) Wenn die Anmeldung zu einer Fortbildungsveranstaltung nach § 4 Abs. 1 nach der Zulassung zu der Fortbildungsveranstaltung schriftlich zurückgenommen wird, fällt pro Teilnehmer nur eine Pauschale von 60 € an; bei gleichzeitiger Benennung eines Ersatzteilnehmers entfällt die Pauschale. Wenn eine vereinbarte Fortbildungsveranstaltung nach § 4 Abs. 2 spätestens 14 Tage vor Beginn der Fortbildungsveranstaltung vom Auftraggeber schriftlich abgesagt wird, fällt für ihn nur eine Pauschale von 100 € an; bei späterer Absage sind 40 v. H. der Kosten der Fortbildungsveranstaltung zu erstatten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFHVR/5#abs-4 (4) Bereits entrichtete Beträge werden nur dann anteilig erstattet, wenn bei einer Fortbildungsveranstaltung mehr als ein halber Tag ersatzlos ausfällt. Wird eine Fortbildungsveranstaltung nach § 4 Abs. 1 am ersten Veranstaltungstag durch die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege abgesagt, werden neben den bereits entrichteten Beträgen auch die entstandenen Fahrtkosten erstattet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayFHVR/5#abs-5 (5) Die Kosten werden mit Rechnung zur Zahlung angefordert und sind einen Monat nach Bekanntgabe fällig, sofern kein späterer Termin festgesetzt wird.

§ 4 § 6