Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit
BayFGV§ 8 Besonderes Grundbuchblatt für Bergwerkseigentum
Stand: 25.08.2026
Für das Bergwerkseigentum ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. In der Aufschrift ist unter die Bezeichnung des Blatts das Wort „Berggrundbuch“ zu setzen.