Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit
BayFGV§ 7 Bestehenbleiben von Eintragungen
Stand: 25.08.2026
Unberührt bleiben Eintragungen über Bergberechtigungen und Fischereirechte, welche vor dem 1. November 1982 erfolgt sind. Die Vorschriften dieses Teils sind jedoch anzuwenden, wenn ein Bergwerksgrundbuch, ein Grundbuch über ein anderes Bergrecht oder ein Fischereigrundbuch umgeschrieben wird.