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§ 8 BayFGV (Bayern) — Besonderes Grundbuchblatt für Bergwerkseigentum

Bayerische Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für das Bergwerkseigentum ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. In der Aufschrift ist unter die Bezeichnung des Blatts das Wort „Berggrundbuch“ zu setzen.