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§ 7 BayFGV (Bayern) — Bestehenbleiben von Eintragungen

Bayerische Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unberührt bleiben Eintragungen über Bergberechtigungen und Fischereirechte, welche vor dem 1. November 1982 erfolgt sind. Die Vorschriften dieses Teils sind jedoch anzuwenden, wenn ein Bergwerksgrundbuch, ein Grundbuch über ein anderes Bergrecht oder ein Fischereigrundbuch umgeschrieben wird.