Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit
BayFGV§ 3 Berichterstattung
Stand: 25.08.2026
Die Modellbehörden berichten dem Staatsministerium jährlich sowie auf Anforderung über die Durchführung der Modellprojekte. Die Modellbehörden haben hierzu den anfallenden Arbeitsaufwand für jedes Kalenderjahr zu dokumentieren und die Dokumentation dem Staatsministerium vorzulegen. § 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.