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§ 3 BayFGV (Bayern) — Berichterstattung

Bayerische Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Modellbehörden berichten dem Staatsministerium jährlich sowie auf Anforderung über die Durchführung der Modellprojekte. Die Modellbehörden haben hierzu den anfallenden Arbeitsaufwand für jedes Kalenderjahr zu dokumentieren und die Dokumentation dem Staatsministerium vorzulegen. § 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.