Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit
BayFGV§ 2 Durchführung der Modellprojekte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFGV/2#abs-1 (1) Die Modellprojekte sollen das Instrument der erweiterten Unterstützung im gerichtlichen Verfahren erproben und Erkenntnisse dazu ermöglichen, wie sich seine Anwendung auf die Zahl der rechtlichen Betreuungen und die entstehenden Kosten auswirkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFGV/2#abs-2 (2) Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) richtet zur Begleitung der Modellprojekte und ihrer Evaluation einen Beirat ein. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich, soweit sie nicht zu den Dienstaufgaben des jeweiligen Mitglieds gehört. Dem Beirat sollen Vertreter des Staatsministeriums, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, der Modellbehörden, der bei Modellprojekten beteiligten Betreuungsvereine und selbständigen beruflichen Betreuer und der betreuungsgerichtlichen Praxis angehören. Die Aufsicht über die Träger der Modellbehörden bleibt unberührt.