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# § 2 BayFGV (Bayern) — Durchführung der Modellprojekte

Bayerische Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Modellprojekte sollen das Instrument der erweiterten Unterstützung im gerichtlichen Verfahren erproben und Erkenntnisse dazu ermöglichen, wie sich seine Anwendung auf die Zahl der rechtlichen Betreuungen und die entstehenden Kosten auswirkt.

(2) Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) richtet zur Begleitung der Modellprojekte und ihrer Evaluation einen Beirat ein. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich, soweit sie nicht zu den Dienstaufgaben des jeweiligen Mitglieds gehört. Dem Beirat sollen Vertreter des Staatsministeriums, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, der Modellbehörden, der bei Modellprojekten beteiligten Betreuungsvereine und selbständigen beruflichen Betreuer und der betreuungsgerichtlichen Praxis angehören. Die Aufsicht über die Träger der Modellbehörden bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 2 BayFGV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFGV/2

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