Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Finanzausgleichsgesetz

BayFAG

Art. 20 Erhöhte Kreisumlagesätze

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Für einzelne kreisangehörige Gemeinden können je nach Teilnahme an den Vorteilen einer Einrichtung des Landkreises die Prozentsätze nach Art. 18 Abs. 3 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhöht werden.

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