Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Finanzausgleichsgesetz
BayFAGArt. 20 Erhöhte Kreisumlagesätze
Stand: 25.08.2026
Für einzelne kreisangehörige Gemeinden können je nach Teilnahme an den Vorteilen einer Einrichtung des Landkreises die Prozentsätze nach Art. 18 Abs. 3 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhöht werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 20 BayFAG →
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- VG Bayreuth, 19.01.2023 – B 9 K 19.271Zitiert von 1
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