Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Finanzausgleichsgesetz
BayFAGArt 20 Erhöhte Kreisumlagesätze
Stand: 25.08.2026
Für einzelne kreisangehörige Gemeinden können je nach Teilnahme an den Vorteilen einer Einrichtung des Landkreises die Prozentsätze nach Art. 18 Abs. 3 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhöht werden.