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Art 20 BayFAG (Bayern) — Erhöhte Kreisumlagesätze

Bayerisches Finanzausgleichsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für einzelne kreisangehörige Gemeinden können je nach Teilnahme an den Vorteilen einer Einrichtung des Landkreises die Prozentsätze nach Art. 18 Abs. 3 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhöht werden.