Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Finanzausgleichsgesetz
BayFAGArt. 13c Kommunalstraßen, Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFAG/13c#abs-1 (1) Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund werden 133 400 000 € zugunsten einer Ausgleichsmasse bereitgestellt. Diese Masse dient dem Ausgleich besonderer Belastungen und der Minderung von Härten im Zusammenhang mit dem Bau oder Ausbau und der Unterhaltung von Kreisstraßen und Gemeindestraßen sowie von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, soweit die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten den Gemeinden obliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFAG/13c#abs-2 (2) Nicht mehr als 60 Prozent der Masse nach Abs. 1 Satz 1 dürfen für Maßnahmen, die dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse einer Gemeinde dringend erforderlich sind, verwendet werden. Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere der Bau oder Ausbau
1. der Verkehrswege von Eisenbahnen, Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen und Bahnen besonderer Bauart, soweit sie überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden, und
2. von Betriebshöfen, zentralen Werkstätten, zentralen Omnibusbahnhöfen, verkehrswichtigen Umsteigeanlagen.
Soweit die Voraussetzungen des Satz 1 erfüllt sind, können auch nichtkommunale Träger Zuwendungen zu Maßnahmen nach Satz 2 und zu Kreuzungsmaßnahmen nichtbundeseigener Eisenbahnen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz erhalten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 13c BayFAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 12.05.2021 – M 31 K 15.2119Kommunaler Straßenbau: Voraussetzungen einer nachträglichen Kürzung bewilligter Zuwendungen wegen geänderter Bewertung der Zuwendungsfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.