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# Art 13b BayFAG (Bayern) — Straßenbau und -unterhalt bei Landkreisen und kleineren Gemeinden

Bayerisches Finanzausgleichsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landkreise erhalten zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung ihrer Kreisstraßen jährliche pauschale Zuweisungen auf Basis der ihnen im Jahr 2016 für das Jahr 2016 bewilligten Zuweisungen.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Voraussetzungen des Art. 13a erfüllen, erhalten zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung ihrer Gemeindestraßen jährliche pauschale Zuweisungen auf Basis der ihnen im Jahr 2016 für das Jahr 2016 bewilligten Zuweisungen.

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Zitiervorschlag: Art 13b BayFAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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