Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ehrenzeichengesetz

BayEzG

Art 4 Vorschlagsberechtigte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEzG/4#abs-1 (1) Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Staatsregierung und des Landtags. Das Recht des Ministerpräsidenten zur Initiativauszeichnung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEzG/4#abs-2 (2) Für das Ehrenzeichen für Verdienste im Ehrenamt sind außerdem vorschlagsberechtigt die Regierungspräsidenten, die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEzG/4#abs-3 (3) Für das Ehrenzeichen für Verdienste um Frieden und Verteidigung sind auch die Regierungspräsidenten, die in Bayern dienstansässigen Generäle der Bundeswehr, der Kommandeur des Landeskommandos Bayern und der Präsident des Bundespolizeipräsidiums vorschlagsberechtigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayEzG/4#abs-4 (4) Jedermann hat das Recht, Anregungen an die Vorschlagsberechtigten zu richten.

Art 3 Art 5