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# Art 4 BayEzG (Bayern) — Vorschlagsberechtigte

Bayerisches Ehrenzeichengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Staatsregierung und des Landtags. Das Recht des Ministerpräsidenten zur Initiativauszeichnung bleibt unberührt.

(2) Für das Ehrenzeichen für Verdienste im Ehrenamt sind außerdem vorschlagsberechtigt die Regierungspräsidenten, die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

(3) Für das Ehrenzeichen für Verdienste um Frieden und Verteidigung sind auch die Regierungspräsidenten, die in Bayern dienstansässigen Generäle der Bundeswehr, der Kommandeur des Landeskommandos Bayern und der Präsident des Bundespolizeipräsidiums vorschlagsberechtigt.

(4) Jedermann hat das Recht, Anregungen an die Vorschlagsberechtigten zu richten.

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Zitiervorschlag: Art 4 BayEzG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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