Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ehrenzeichengesetz

BayEzG

Art 2 Form und Trageweise

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEzG/2#abs-1 (1) Die Ehrenzeichen bestehen aus vergoldetem Silber und zeigen ein achtstrahliges Malteserkreuz von einem grünen Lorbeerkranz umgeben. Das Malteserkreuz ist weiß für Verdienste im Ehrenamt und blau für Verdienste um Frieden und Verteidigung. Ein Mittelmedaillon zeigt das weißblaue Rautenwappen mit der Umschrift „Ehrenzeichen des Bayerischen Ministerpräsidenten“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEzG/2#abs-2 (2) Die Ehrenzeichen werden auf der linken oberen Brustseite getragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEzG/2#abs-3 (3) An Uniformen dürfen die Ehrenzeichen in verkleinerter Form als Bandschnalle auf einem dreimal gestreiften, gewässerten weißblauen Band an der linken oberen Brustseite getragen werden.

Art 1 Art 3