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BayEbFöG

Art 7 Zuwendungen als Projektförderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/7#abs-1 (1) Das Staatsministerium kann Bereiche von hoher gesellschaftlicher Bedeutung durch ein- oder mehrjährige Vorhaben fördern. Welche Bereiche diese Bedeutung haben, entscheidet der für Bildung zuständige Ausschuss des Landtags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/7#abs-2 (2) Förderfähig sind nur Vorhaben von Trägern, die Mitglied einer staatlich anerkannten Landesorganisation oder die selbst staatlich anerkannter Träger auf Landesebene sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/7#abs-3 (3) Die Auswahl der Vorhaben und die Vergabe der Zuwendungen erfolgt durch das Staatsministerium nach den allgemein geltenden haushalts- und zuwendungsrechtlichen Vorschriften für Förderungen von Vorhaben sowie anhand der Förderziele nach Art. 1 Abs. 3.

Art 6 Art 8