nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 7 BayEbFöG (Bayern) — Zuwendungen als Projektförderung

Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium kann Bereiche von hoher gesellschaftlicher Bedeutung durch ein- oder mehrjährige Vorhaben fördern. Welche Bereiche diese Bedeutung haben, entscheidet der für Bildung zuständige Ausschuss des Landtags.

(2) Förderfähig sind nur Vorhaben von Trägern, die Mitglied einer staatlich anerkannten Landesorganisation oder die selbst staatlich anerkannter Träger auf Landesebene sind.

(3) Die Auswahl der Vorhaben und die Vergabe der Zuwendungen erfolgt durch das Staatsministerium nach den allgemein geltenden haushalts- und zuwendungsrechtlichen Vorschriften für Förderungen von Vorhaben sowie anhand der Förderziele nach Art. 1 Abs. 3.

---

Zitiervorschlag: Art 7 BayEbFöG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
