Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz
BayEbFöGArt 5 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Stand: 25.08.2026
Alle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der im Staatshaushalt hierfür jeweils zur Verfügung gestellten Mittel gewährt. Die Mittel für Zuwendungen nach den Art. 6 und 7 sind dabei getrennt auszuweisen. Es gelten die allgemeinen haushalts- und zuwendungsrechtlichen Vorschriften.