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Art 5 BayEbFöG (Bayern) — Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Alle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der im Staatshaushalt hierfür jeweils zur Verfügung gestellten Mittel gewährt. Die Mittel für Zuwendungen nach den Art. 6 und 7 sind dabei getrennt auszuweisen. Es gelten die allgemeinen haushalts- und zuwendungsrechtlichen Vorschriften.