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Art 90 BayEUG (Bayern) — Aufgabe privater Schulen

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Private Schulen dienen der Aufgabe, das öffentliche Schulwesen zu vervollständigen und zu bereichern. Sie sind im Rahmen der Gesetze frei in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr- und Erziehungsmethoden, über Lehrstoff und Formen der Unterrichtsorganisation. Die Bestimmungen über die Schulpflicht gelten auch an Privatschulen. Für die privaten Schulvorbereitenden Einrichtungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.