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Art 3 BayEUG (Bayern) — Öffentliche und private Unterrichtseinrichtungen

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Öffentliche Schulen sind staatliche oder kommunale Schulen. Staatliche Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals der Freistaat Bayern ist. Kommunale Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals eine bayerische Gemeinde, ein bayerischer Landkreis, Bezirk oder Zweckverband, ein bayerisches Kommunalunternehmen oder ein gemeinsames bayerisches Kommunalunternehmen ist. Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten.

(2) Private Schulen sind alle Schulen, die nicht öffentliche Schulen im Sinn des Abs. 1 sind. Sie müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt.