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Art 25 BayEUG (Bayern) — Mittlerer Schulabschluss

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der mittlere Schulabschluss im Sinn dieses Gesetzes wird durch das Abschlusszeugnis einer Realschule nachgewiesen. Er wird ferner nachgewiesen durch

1. das Abschlusszeugnis der 10. Klasse der Mittelschule,

2. das Zeugnis über den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss gemäß Art. 8 Abs. 5 Satz 1,

3. das Abschlusszeugnis der Berufsschule gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 2,

4. das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule gemäß Art. 13 Satz 4,

5. das Abschlusszeugnis der Wirtschaftsschule gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 4,

6. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der Vorklasse der Beruflichen Oberschule gemäß Art. 16 Abs. 5 Satz 2.

(2) Die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums und die Fachschulreife schließen den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses ein.

(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen für den Erwerb eines mittleren Schulabschlusses und die damit verbundenen schulischen Berechtigungen im Einzelnen durch Rechtsverordnung zu regeln. Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann allgemein oder im Einzelfall ein anderes Zeugnis als einem in Abs. 1 genannten Zeugnis gleichwertig anerkennen.