Gesetze / Landesrecht Bayern / Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins BayRS 2220-1-K/WK [Anlage 2, 4]
BayELKVArt 28
Stand: 25.08.2026
Die im Dienste der kirchlichen Oberbehörden verwendeten Beamten, dann die Leiter und Geistlichen der Diakonen- und Diakonissenanstalten müssen die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.