Gesetze / Landesrecht Bayern / Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins BayRS 2220-1-K/WK [Anlage 2, 4]
BayELKVArt 27
Stand: 25.08.2026
Sonstige mit der Erteilung des Religionsunterrichtes an Volksschulen von der Kirche betraute Personen müssen die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit besitzen; der Staat kann ihrer Verwendung widersprechen, falls er ihre Vorbildung für nicht genügend erachtet.