Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen als staatlich geprüfter Übersetzer, Dolmetscher oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (Berufsqualifikationsfeststellungsverordnung Übersetzer und Dolmetscher – BQFVÜDolm)

BayEGRiLVDolm

§ 7 Anpassungslehrgang

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLVDolm/7#abs-1 (1) Der Anpassungslehrgang umfasst die Ausübung des Berufs des Übersetzers, Übersetzers und Dolmetschers oder Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache unter der Verantwortung eines öffentlich bestellten Übersetzers, Übersetzers und Dolmetschers oder Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache, der in den Dolmetscher- und Übersetzerlisten bei einem bayerischen Landgericht eingetragen ist (Ausbilder). Der Anpassungslehrgang dauert je nach den nachzuholenden Qualifikationsnachweisen mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Die Dauer des Anpassungslehrgangs wird vom Staatsministerium unter Berücksichtigung der nach § 4 festgestellten Defizite festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLVDolm/7#abs-2 (2) Anträge auf Zulassung zu einem Anpassungslehrgang sind an das Staatsministerium zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Name, Anschrift und Bestallungsurkunde des Ausbilders und

2. eine Erklärung des Ausbilders darüber, den Anpassungslehrgang entsprechend dem Ausbildungsplan gemäß Abs. 5 Satz 1 durchzuführen und die weiteren Pflichten gemäß Abs. 5 und 7 zu erfüllen.

Die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind dem Staatsministerium in Form von Kopien oder elektronisch zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLVDolm/7#abs-3 (3) Nicht zugelassen wird, wer

1. die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt hat oder

2. die Bearbeitungsgebühr nicht entrichtet hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLVDolm/7#abs-4 (4) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLVDolm/7#abs-5 (5) Der Ausbilder hat die Anleitung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers an einem Ausbildungsplan auszurichten, der vom Staatsministerium oder von einer von diesem bestimmten Stelle erstellt wird, und die Tätigkeiten der Teilnehmerin oder des Teilnehmers unter Berücksichtigung insbesondere der in § 13 Nr. 1 und 2 ÜDPO oder § 10 Abs. 1 GDPO genannten Merkmale fortlaufend zu bewerten. Das Staatsministerium ist berechtigt, die Tätigkeiten der Teilnehmerin oder des Teilnehmers im Rahmen des Anpassungslehrgangs und die Anleitung durch den Ausbilder zu überprüfen und Einsicht in die fortlaufenden Bewertungen zu nehmen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLVDolm/7#abs-6 (6) Stehen der Fortsetzung des Anpassungslehrgangs beim gewählten Ausbilder berechtigte Gründe entgegen, kann die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Anpassungslehrgang mit Zustimmung des Staatsministeriums bei einem anderen Ausbilder fortsetzen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLVDolm/7#abs-7 (7) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird vom Ausbilder eine zusammenfassende Beurteilung erstellt und unverzüglich dem Staatsministerium übermittelt.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLVDolm/7#abs-8 (8) Das Staatsministerium prüft die Durchführung des Anpassungslehrgangs, die Tätigkeiten der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und die Beurteilungen des Ausbilders und trifft die Feststellung, ob der Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert wurde.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLVDolm/7#abs-9 (9) Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs oder einzelner Ausbildungsteile ist nicht möglich.

§ 6 § 8