Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen als staatlich geprüfter Übersetzer, Dolmetscher oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (Berufsqualifikationsfeststellungsverordnung Übersetzer und Dolmetscher – BQFVÜDolm)

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§ 8 Sonstiges Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen, muss die staatliche Prüfung für Übersetzer oder für Übersetzer und Dolmetscher oder für Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache in dem vom Staatsministerium festgestellten Umfang abgelegt werden.

§ 7 § 9