Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen als staatlich geprüfter Übersetzer, Dolmetscher oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (Berufsqualifikationsfeststellungsverordnung Übersetzer und Dolmetscher – BQFVÜDolm)
BayEGRiLVDolm§ 6 Eignungsprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLVDolm/6#abs-1 (1) Mit der Eignungsprüfung wird festgestellt, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller über ausreichende allgemeinsprachliche und fachsprachliche Kenntnisse in einem bestimmten Fachgebiet in der zu prüfenden Sprache mit Deutsch als korrespondierender Sprache verfügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLVDolm/6#abs-2 (2) Die Eignungsprüfung kann schriftliche und mündliche Einzelprüfungen zum Nachweis der sprachlichen und sachlichen Kenntnisse umfassen. Prüfungsumfang und -inhalt werden von der zuständigen Stelle zum Ausgleich der festgestellten Defizite festgesetzt. Für die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der Eignungsprüfung sowie die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten entsprechend
1. die Fachakademieordnung (FakO),
2. bei Fremdsprachen, für die keine staatlichen Prüfungen für Übersetzer oder Übersetzer und Dolmetscher an Fachakademien für Übersetzen und Dolmetschen in Bayern angeboten werden, die Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher (ÜDPO) oder
3. für Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache die Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher (GDPO).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLVDolm/6#abs-3 (3) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind an das Staatsministerium unter Beifügung des Bescheids nach § 4 zu richten. Die Prüfungstermine bzw. Prüfungszeiträume werden unter Angabe der Anmeldefristen im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gegeben. Nicht zugelassen wird, wer die Anmeldefrist versäumt oder die Bearbeitungs- bzw. Prüfungsgebühr nicht entrichtet hat. Die Entscheidung über die Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLVDolm/6#abs-4 (4) Die Einzelprüfung ist bestanden, wenn sie nicht schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurde. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die geforderten Einzelprüfungen bestanden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLVDolm/6#abs-5 (5) Eine Wiederholung der Eignungsprüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte ist nicht möglich.