Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen als staatlich geprüfter Übersetzer, Dolmetscher oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (Berufsqualifikationsfeststellungsverordnung Übersetzer und Dolmetscher – BQFVÜDolm)

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§ 5 Ausgleichsmaßnahmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für den Ausgleich wesentlicher Unterschiede gilt Art. 11 BayBQFG mit der Maßgabe, dass Antragstellerinnen und Antragsteller aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung haben. In den übrigen Fällen entscheidet das Staatsministerium über die Art der Ausgleichsmaßnahme.

§ 4 § 6