Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung
BayEGArt 26 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/26#abs-1 (1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt durchgeführt werden. Die Enteignungsbehörde soll schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um das Verfahren möglichst in einem Verhandlungstermin zu erledigen. Sie soll den Beteiligten und den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/26#abs-2 (2) Enteignungsverfahren können miteinander verbunden werden. Verbundene Enteignungsverfahren können wieder getrennt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/26#abs-3 (3) Die Enteignungsbehörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung mit den Beteiligten. Zur mündlichen Verhandlung lädt sie die ihr bekannten Beteiligten; die Gemeinde, in deren Gebiet sich der Enteignungsgegenstand befindet, kann geladen werden. Die Ladung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Sachverständigen, die Gutachten für die Enteignungsbehörde erstattet haben, sollen beigezogen werden. Art. 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 BayVwVfG bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/26#abs-4 (4) Die Enteignungsbehörde kann neben den Fällen des Art. 67 Abs. 2 BayVwVfG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Enteignung offensichtlich unzulässig ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/26#abs-5 (5) Die Ladung muß enthalten
1. die Bezeichnung des Antragstellers und des Enteignungsgegenstands,
2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit dem Hinweis, daß der Antrag mit den ihm beigefügten Unterlagen bei der Enteignungsbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle eingesehen werden kann,
3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären und etwaige Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen, und
4. den Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
Sie soll einen Hinweis auf die Verfügungs- und Veränderungssperre (Art. 27) und ein etwaiges Planfeststellungsverfahren enthalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/26#abs-6 (6) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muß außer dem in Absatz 5 vorgeschriebenen Inhalt auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in Land beantragt ist, und des Grundstücks, für das die Entschädigung in Land gewährt werden soll, enthalten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/26#abs-7 (7) Das Enteignungsverfahren ist mindestens zwei Wochen vor dem ersten Termin der mündlichen Verhandlung in ortsüblicher Weise in der Gemeinde, in deren Gebiet sich der Enteignungsgegenstand befindet, öffentlich bekanntzumachen; das gilt nicht im Fall des Absatzes 4. Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt Absatz 5 sinngemäß; der erste Termin der mündlichen Verhandlung ist anzugeben.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/26#abs-8 (8) Soweit in anderen Gesetzen eine gesonderte Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung durch eine andere Stelle als die Enteignungsbehörde vorgeschrieben ist, darf erst geladen und öffentlich bekanntgemacht werden, wenn diese Entscheidung getroffen ist.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/26#abs-9 (9) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von der Bekanntmachung über das Enteignungsverfahren Kenntnis, soweit dieses das Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2010-1-I